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Vorsorgewpadmin2024-01-29T10:15:25+01:00

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Slide Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung, mit der Sie eine medizinische Behandlung ablehnen und die dann wirksam werden soll, wenn Sie im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig sind. Ihr Notar kann ihre Vorsorgevollmacht und ihre Erwachsenenvertreterverfügung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis und ihre Patientenverfügung im Patientenverfügungsregister registrieren. Das gibt Ihnen Gewissheit, dass ihr Wille im Vorsorgefall bekannt ist und berücksichtigt wird. Zudem kann auch nach Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit eine gesetzliche Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden, um die notwendige Vertretung zu gewährleisten. Mit einer Erwachsenenvertreterverfügung bestimmen Sie, wer Sie als Erwachsenenvertreter vertritt bzw. können Sie auch Personen explizit davon ausschließen. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, welche in ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Zudem legen Sie fest, welche Angelegenheiten von der Vorsorgevollmacht mitumfasst sind (bspw. Angelegenheiten des Vermögens und des Wohnens; Vertretung vor Behörden) und wie die Vertretungsbefugnis des Vertreters bzw. der Vertreter ausgestaltet ist (bspw. Einzel- und Kollektivvertretungsbefugnis; Vertretung nur in bestimmten Angelegenheiten). Die Vorsorgevollmacht wird errichtet, solange der Vollmachtgeber noch entscheidungsfähig ist. Ihr Notar weiß aus Erfahrung, welche Fragen zu stellen sind und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Vorsorgevollmacht. Bestimmen Sie Ihren Vertreter selbst. Vorsorge Zurück zur Übersicht

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